Erlass des Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Ausländern
Anwendungshinweise zu § 25b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) .26, Marz 2019
§ 25b AufenthG eröffnet die Möglichkeit, einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat.
Es gelten für die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen ausschließlich die nun vorliegenden Anwendungshinweise des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird regelmäßig erteilt, wenn sich der Ausländer
Ausnahmen sind möglich und in diesem Erlass geregelt. Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind.
1. Abweichung zur Aufenthaltsdauer
Dies sind:
Aufenthaltsdauer von 6 Jahren kann um 2 Jahre gekürzt werden, wenn andere über die o.g. Anforderungen hinaus andere Integrationsleistungen vorliegen und alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.Andere besondere Integrationsleistungen liegen z.B, vor,
wenn ein herausgehobenes soziales. Engagement besteht oder
eine besondere berufliche Integration gelungen ist.
Soziales Engagement liegt vor, z.B. in den Bereichen:
Eine besondere berufliche Integration liegt vor, wenn der Ausländer über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr kontinuierlich gute
handwerkliche, technische oder andere berufliche Fertigkeiten im Rahmen seiner erlaubten beruflichen Tätigkeit eingebracht hat.Aussagen der Arbeitgeber konnen bei Bedarf herangezogen werden.
2. Besitz der Duldung
Zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels muss der Ausländer im Besitz einer Duldung sein oder wenigstens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Duldung erfüllen.
3. Regelmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt
Der Ausländer muss sich bis zum Zeitpunkt seines Antrages im Bundesgebiet regelmäßig und ununterbrochen aufgehalten haben.
Rechtmäßige Voraufenthaltszeiten, z.B. aufgrund von Studienzeiten, Altfallregelungen oder der familiären Situation, sind daher grundsätzlich anrechenbar,wenn der Ausländer nunmehr über eine Duldung verfugt und insofern zu dem Personenkreis der von § 25b AufenthG Begünstigten gehört.
4. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Vom. Ausländer wird ein aktives persönliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung verlangt. Das bedingt, dass der Betreffende den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses' verstanden' hat und zumindest dessen Kerninhalte kennen muss. Erforderlich ist eine ' persönlich 'abzugebende und durch eigene Unterschrift beglaubigte Erklärung des Ausländers. Ein mittelbares und allgemeines Bekenntnis über Dritte genügt nicht.
5. Grundkenntnisse der Rechts« und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung umfassen die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats. Der Nachweis gelingt über: i.d.R. nachgewiesen durch den bundeseinheitlichen Test „Leben in Deutschland" zum Orientierungskurs nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 IntV. Dieser Test kann auch isoliert, ohne Teilnahme am Orientierungs- bzw. Integrationskurs,'abgelegt werden.Der Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung ist auch erbracht, wenn der. Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule, eine in Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder einen deutschen Studienabschluss nachweisen kann.
Die Kenntnisse können ebenfalls durch ein Gespräch bei der Ausländerbehörde, das sich an den. sprachlichen Voraussetzungen des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europaischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen (mündlich) orientiert, nachgewiesen werden.
6.Lebensunterhaltssicherung
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG reicht es aus, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Titelerteilung seinen Lebensunterhalt und ggf. den seiner Bedarfsgemeinschaft überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder dies in Zukunft zu erwarten ist.
Überwiegend bedeutet:
ausgeübte Erwerbstätigkeit deckt ein Einkommen von 51% der. zu berücksichtigenden Regelsätze des § 22 SGB II plus Miete dauerhaft ab. Der Bezug von Wohngeld ist unschädlich.
Prognose:
Ein Titel ist - in der Regel auch zu erteilen, wenn zwar noch keine Erwerbstätigkeit vorliegt, aber bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-,'Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation eine Lebensunterhaltssicherung im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG künftig zu erwarten ist.
Hier genügt nicht die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts:
Positiv soll die Prognose in der Regel ausfallen, wenn
das Vorliegen eines konkreten Arbeitsangebots oder
die Schul- und Berufsausbildung und
die bisherigen Integrationsleistungen in Sprache und Gesellschaft
die Annahme rechtfertigen, dass eine künftige wirtschaftliche Integration in die deutschen Lebensverhältnisse erfolgen wird.
Bezug von Sozialleistungen kein Ablehnungsgrund in folgenden Fällen:
Auch wenn eine Lebensunterhaltssicherung im Umfang von 51 % nicht erreicht werden kann, ist ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen in den in § 25b Abs. 1 S. 3 Nr, 1-4 AufenthG definierten Fällen im Regelfall für die Lebensunterhaltssicherung unschädlich bei:
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen
7. Deutschkenntnisse
Regelvoraussetzung ist das Vorliegen hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen.
Der Nachweis der mündlichen Deutschkenntnisse hat nicht zwingend durch Vorlage des vorgenannten Sprachzertifikats zu erfolgen, Sie sind ohne Vorlage eines Sprachzertifikats möglich. Einzelheiten können dem Erlass entnommen werden.
8. Absehen von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und Sprachkenntnisse
Von der Sicherung des Lebensunterhalts und vom Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse wird abgesehen, wenn der. Ausländer diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. Einzelheiten regelt der Erlass.
Weitere Regelungen finden sich in den Punkten
9. Tatsächlicher Schulbesuch, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AufenthG
10. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
11. Visum
12. Passpflicht/Identitätsklärung
13. Versagungsgründe: Täuschung
14. Versagungsgründe: Ausweisungsinteresse
16. Familienangehörige
Eine Aufenthaltserlaubnis an Familienangehörige soll unter den Voraussetzungen des § 25b Abs. 4 AufenthG erteilt werden. Auch für die Familienangehörigen müssen dabei grundsätzlich die
Erteilungsvoraussetzungen - außer der Aufenthaltsdauer - vorliegen.